SATZUNG DER TAUCHSPORTGRUPPE BAD KREUZNACH

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Satzung der Tauchsportgruppe Bad Kreuznach

 

 

§1        Name, Sitz und Zweck

 

1. Der am 24.März 1964 in Bad Kreuznach gegründete Verein führt den Namen Tauchsportgruppe Bad Kreuznach e. V. (TSG).

 

Er ist Mitglied im Verband Deutscher Sporttaucher (VDST) und im Landesverband Sporttauchen Rheinland - Pfalz (L VST) sowie Mitglied im Deutschen Sportbund (DSB) und den angeschlossenen Sportbünden.

 

Der Verein Tauchsportgruppe Bad Kreuznach hat seinen Sitz in 55545 Bad Kreuznach.

 

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach eingetragen.

 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3. Zwecke des Vereins sind:

 

die Förderung des Tauchsportes und der sportlichen Jugendhilfe.

 

die Durchführung von Übungen und Lehrgängen

 

die Durchführung von Vorträgen und Diskussionen

 

die Herstellung von Verbindungen mit gleichstrebenden Vereinen im In-und Ausland

 

die aktive Beteiligung am Umweltschutz

 

die Unterweisung seiner Mitglieder im Tauch- und Tauchrettungswesen

 

4. Die Tauchsportgruppe Ist frei von parteipolitischen und religiösen Bindungen.

 

5. Die Tauchsportgruppe stellt ihren Mitgliedern die beschafften Materialien und Geräte gegen eine Aufwandsentschädigung zur Verfügung. Diese Aufwandsentschädigung wird durch den Vorstand festgelegt und soll dazu dienen die Kosten für Wartung, Reparatur und Prüfungen zu tragen. Für Beschädigungen, Verlust oder Dergleichen haftet das Mitglied dem Verein gegenüber und ist zum Schadenersatz verpflichtet. Die Dauer soll 7 Tage nicht überschreiten. Ausgenommen sind Teilnehmer der Tauchkurse, die das Material für die Dauer des Tauchkursus kostenlos entleihen können.

 

§2        Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.

 

Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

 

 

§3        Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

 

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zulässig.

 

3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins

b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

d) wegen unehrenhafter Handlungen

 

§4        Beiträge

 

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge wie Umlagen, werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dieser kann wahlweise jährlich im voraus oder aber vierteljährlich im voraus gezahlt werden. Bei  jährlicher Zahlung wird eine Ermäßigung gewährt. Die Höhe der Ermäßigung und der Zahlungstermin werden auf der Jahreshauptversammlung / außerordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Die Umlage kann in Form von Arbeitsleistungen oder in Geld erbracht werden. Die Mitglieder ermächtigen die Tauchsportgruppe diesen Betrag durch Einzugsverfahren abzurufen.

 

§5        Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, mit Ausnahme der Fördermitglieder, vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

 

2. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 8. bis 25. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an gewählt werden. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§6        Rechtsmittel

 

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2.2), sowie gegen einen Ausschluss (§ 3.3) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen vom Zugang des Bescheides gerechnet- beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

 

§ 7       Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

 

a) die Mitgliederversammlung

 

b) der Vorstand

 

§8        Mitgliederversammlung

 

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Sie soll im 1. Quartal abgehalten werden.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

 

a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt

 

b) mindestens 10 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt haben.

 

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung, Rundschreiben und Vereinsaushangtafel. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.

 

5. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich mit Begründung mindestens zwei Wochen vorher an den Vorsitzenden gerichtet werden.

 

6. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:

 

a) Entgegennahme der Berichte

 

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

 

c) Entlastung des Vorstandes oder des Gesamtvorstandes

 

d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind

 

e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge.

 

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.

 

8. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

9. Über Anträge, die nicht In der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher durch Aushang und schriftlich zur Kenntnis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung und Beitragserhöhung sind unzulässig.

 

10. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muß entsprochen werden;

 

§9        Mitarbeiterkreis

 

1. Zum Mitarbeiterkreis, sofern vorhanden, gehören:

a) die Mitglieder des Vorstandes

b) die Übungsleiter

c) die Betreuer

d) Leiter der Katastrophenschutzgruppe

e) Schiedsrichter und Wettkampfrichter

t) Vertreter des Vereins in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene

g) Kassenprüfer

h) Ehrenmitglieder

 

2. Der Mitarbeiterkreis soll mindestens zweimal jährlich zusammentreten. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.

 

3. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, daß alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.

 

4. Die Vergütung der Tauchausbilder richtet sich nach der aktuell gültigen „VDST-Ordnung

Aufwandsentschädigung für Tauchausbilder“

 

§ 10      Vorstand

 

1. Der Vorstand arbeitet

 

a) als geschäftsführender Vorstand bestehend aus:

 

dem ersten Vorsitzenden

 

dem Geschäftsführer, zugleich zweiter Vorsitzender

 

dem Kassenwart

 

b) als Gesamtvorstand bestehend aus:

 

dem geschäftsführenden Vorstand a)

 

dem Tauchwart

 

dem Materialwart

 

dem Jugendwart

 

dem Pressewart

 

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei von diesen drei Vorstandsmitgliedern sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Geschäftsführer nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig.

 

3. Der Jugendwart wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugendgruppe des Vereins gewählt. (VgI. § 5, Ziffer 2). Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

 

4. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Hauptvorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Hauptvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes nehmen auf eigenen Wunsch oder auf Einladung des Hauptvorstandes an Vorstandssitzungen teil. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

 

5. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der

Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.

 

6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.

 

 

 

§ 11      Protokollierung der Beschlüsse

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, sowie der Jugendversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem vom ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12      Wahlen

 

1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie der Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt:

1. erster Vorsitzender

2. Geschäftsführer, zugleich zweiter Vorsitzender

3. Kassenwart

4. Tauchwart

5. Jugendwart

6. Pressewart

 

2. Um eine kontinuierliche Arbeit der Tauchsportgruppe zu gewährleisten, scheiden mit Ablauf eines Jahres, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung, die

Vorstandsmitglieder im Wechsel aus und zwar erstmals die zuvor unter ungeraden Ziffern genannten.

 

 

§ 13      Kassenprüfung

 

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 14      Haftung

 

1. Die Benutzung der leihweise überlassenen Materialien und Geräte des Vereins erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr des einzelnen Mitglieds oder Gastes.

 

2. Das Mitglied oder der Gast haftet gegenüber dem Verein für den sachgemäßen Gebrauch, für Beschädigungen und Verluste der ihm überlassenen Materialien und Geräte.

 

§ 15      Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen

Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

 

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

 

b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

 

3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.

 

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen, soweit es die eingezahlten Beträge der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Bad Kreuznach mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

 

 

Bad Kreuznach, den 09.05.2015

 

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